Wiederherstellung Natur

Wiederherstellung der Natur

EU-Gesetzgebung zur Wiederherstellung der Natur:
Für die Menschen, das Klima und den Planeten


Ziele:

  • Wiederherstellung von durch die EU-Naturschutzvorschriften geschützten Lebensräumen und Arten (bis 2030 mindestens 30%, bis 2040 sollen 60% und bis 2050 90% wiederhergestellt werden)
  • Umkehr des Rückgangs von Bestäubern bis 2030
  • kein Nettoverlust an städtischer Grünfläche bis 2030 und eine Baumüberschirmung von mindestens 10 % in europäischen Städten
  • Verbesserung der biologischen Vielfalt von landwirtschaftlichen Flächen, z.B. für Wiesenschmetterlinge, Feldvögel, Landschaftselemente wie z.B. Hecken mit großer Vielfalt, organischer Kohlenstoff in mineralischen Böden
  • Wiederherstellung entwässerter Torfmoore
  • gesündere Wälder mit größerer biologischer Vielfalt
  • mindestens 25.000 frei fließende Flusskilometer bis 2030
  • Wiederherstellung von Seegraswiesen und Meeresböden


Das Europäische Parlament hat am 27.02.2024 den Entwurf einer EU-Wiederherstellungsverordnung in der Kompromissfassung des Trilogs (Unterhändler der Mitgliedsstaaten, der Kommission und des Parlaments) für den finalen Gesetzestext angenommen. Nach Billigung durch den Rat der EU ist die Verordnung nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 18. August 2024 in Kraft treten. Mehr dazu Informationen finden Sie auf der Seite des BfN...

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